Eine Bank, die als einen Aktivposten eines von ihr geltend gemachten kausalen negativen Saldos ein abstraktes Saldoanerkenntnis einführt, trifft, sofern der insoweit primär darlegungs- und beweisbelastete Saldoschuldner gegen das abstrakte Saldoanerkenntnis die Einrede der Bereicherung erhebt, eine sekundäre Darlegungslast zu den näheren Umständen von Einzelposten, die der durch die Feststellung des Überschusses untergegangenen kausalen Saldoforderung zugrunde lagen.
Dies folgt für den Bundesgerichtshof daraus, dass dem Saldoschuldner auch nach Abgabe des abstrakten Saldoanerkenntnisses ein Auskunftsanspruch zu den näheren Umständen einzelner Buchungen zusteht. Dieser Auskunftsanspruch muss nicht erst im Wege einer gesonderten Klage durchgesetzt werden, sondern strahlt unmittelbar auf die Anforderungen an den Sachvortrag der Bank aus.
Ob die Bank ihrer sekundären Darlegungslast im Hinblick auf die Belastungsbuchung vom 10.12.2008 genügt hat, wird das Gericht zu überprüfen haben, bevor es eine Beweisaufnahme in Betracht zu ziehen haben wird, weil im Sinne des § 138 Abs. 1 und 2 ZPO unzureichender Vortrag der Bank zur Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO führt.
Umstände, die es der Bank ausnahmsweise erlaubten, sich auf § 138 Abs. 4 ZPO zu berufen, sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Die Tatsache, dass der zuständige Filialleiter der Bank sich zu gleicher Zeit Untreuetaten zu deren Lasten schuldig machte, die mutmaßlich das Girokonto des beklagten Kunden betrafen, genügt dafür nicht. Dass die Bank zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast, die nur einen Buchungsvorgang im Jahr 2008 anging, besonderen und kostenintensiven Aufwand treiben müsste, ist nicht ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2013 – XI ZR 210/12